Haushaltshilfe
Die Haushaltshilfe ist eine Krankenkassenleistung des Sozialgesetzbuches und als solche ist sie auch die Basis für die Mütterpflege. Sie kommt aber auch im Krankheitsfall zum Einsatz, auch als sog. Notmütterdienst, den es in manchen Städten gibt. Haushaltshilfe umfasst alle Tätigkeiten, die zum Führen eines Haushaltes gehören, wie z. B. Kinderbetreuung, Essenszubereitung, Wohnungsreinigung, Kleiderpflege etc. Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem jeweils individuellen, tatsächlichen Hilfebedarf. Kann der Haushalt noch teilweise weitergeführt werden oder ist zu bestimmten Zeiten die Haushaltsführung durch eine andere Person des Haushalts möglich (z. B. Wochenende, Urlaub des Lebenspartners), so werden die Leistungen nur in eingeschränktem Umfang gewährt. Im Einzelfall werden die Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft in angemessenem Umfang erstattet (§ 38 Abs. 4 SGB V). Eine Haushaltshilfe wird für maximal 8 Stunden und im besonderen Ausnahmefall (haushaltsführende Person = erkrankte Person ist alleinerziehend) für max. 10 Stunden pro Tag genehmigt. Außer bei einer Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung fallen pro Tag Zuzahlungen an.