Hilfsdienste im Haushalt oder Garten können Sie oft nicht allein mit Pflegeleistungen finanzieren und auch Notrufsysteme kosten manchmal mehr als der Zuschuss der Pflegekasse. Geben Sie diese Kosten bei der Steuer als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ an, um ein Fünftel davon abzusetzen. Das geht übrigens auch mit Handwerkerkosten.
Pflegekosten als haushaltsnahe Dienstleistungen
Viele Kosten im Zusammenhang mit Pflege und Betreuung lassen sich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, weil sie nicht direkt durch die Pflege entstehen. Dazu zählen zum Beispiel Haushaltshilfen und Notrufsysteme.
Diese Kosten können Sie als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. So bekommen Sie zumindest einen Teil der Kosten für die Einkommensteuer gutgeschrieben.
Voraussetzungen für Pflegekosten als haushaltsnahe Dienstleistungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen kann jeder Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung angeben. Für Pflegebedürftige gelten hier keine besonderen Regelungen. Insofern spielt es auch keine Rolle, ob ein Pflegegrad beziehungsweise eine Krankheit vorliegt, oder ob es sich um altersbedingte Pflege handelt.
Die Regelung besagt, dass 20 Prozent der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Einkommensteuer angerechnet werden. Allerdings maximal 4.000 Euro. Diesen Betrag erreichen Sie, wenn Sie Kosten in Höhe von 20.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.(2)
Wenn Sie für haushaltsnahe Dienstleistungen selbst einen Helfer auf Mini-Job-Basis beschäftigen, können Sie diese Kosten zusätzlich geltend machen. Auch hier gelten die 20 Prozent bis zu einer Obergrenze von 510 Euro. Diesen Betrag erreichen Sie, wenn Sie Kosten in Höhe von 2.550 Euro geltend machen.(2)